Nach § 27 Abs. 3 ff WaffG (Waffengesetz) darf das Schießen für Kinder und Jugendliche gestattet werden:
Art der Sportwaffe Personen unter 12 Jahren Personen 12 bis unter 14 Jahre Personen 14 bis unter 16 Jahre Personen 16 bis unter 18 Jahre
Mit Druckluft-, Federdruckwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treib- gase verwendet werden.

Nur

1.mit behördlicher

Bewilligung.

2. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten.

3. Unter Obhut.

Nur

1. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten.

2. Unter Obhut.

 

Nur

1. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten.

 

Ohne

Bewilligung, Erlaubnis und Obhut.

Mit sonstigen Schuss- waffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung.

 

Personen unter 12 Jahren dürfen mit solchen Schuss- waffen niemals schießen.

 

Nur

1.mit behördlicher

Bewilligung.

2. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten

3. Unter Obhut.

 

Nur

1. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten.

2. Unter Obhut.

 

1. mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit des Erziehungsberechtigten.

 
Mit großkalibrigen Schusswaffen.

Personen unter 12 Jahren dürfen mit solchen Schuss- waffen niemals schießen.

 

Personen unter 14 Jahren dürfen mit solchen Schuss- waffen niemals schießen.

 

Personen unter 16 Jahren dürfen mit solchen Schuss- waffen niemals schießen.

 

Personen unter 18 Jahren dürfen mit solchen Schuss- waffen niemals schießen.

 
  Minderjährige können derzeit nicht auf unseren Ständen schiessen. Da das Waffengesetz, beim Verstoß gegen diese Vorschriften, rigorose Strafen vorsieht, ist im Zweifelsfall, von den Teilnehmern an Veranstaltungen des Gästeschießens, der Standaufsicht, ein Altersnachweis zum Nachweis der Volljährigkeit vorzulegen.