Nach § 27 Abs. 3 ff WaffG (Waffengesetz) darf das Schießen für Kinder und Jugendliche gestattet werden:
Art der Sportwaffe | Personen unter 12 Jahren | Personen 12 bis unter 14 Jahre | Personen 14 bis unter 16 Jahre | Personen 16 bis unter 18 Jahre |
Mit Druckluft-, Federdruckwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treib- gase verwendet werden. |
Nur 1.mit Bewilligung. 2. mit 3. Unter |
Nur 1. mit 2. Unter
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Nur 1. mit
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Ohne Bewilligung, Erlaubnis und Obhut. |
Mit
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Personen
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Nur 1.mit Bewilligung. 2. mit 3. Unter
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Nur 1. mit 2. Unter
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1. mit
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Mit großkalibrigen Schusswaffen. |
Personen
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Personen
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Personen
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Personen
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Minderjährige können derzeit nicht auf unseren Ständen schiessen.
Da das Waffengesetz, beim Verstoß gegen diese Vorschriften, rigorose Strafen vorsieht, ist im Zweifelsfall, von den Teilnehmern an Veranstaltungen des Gästeschießens, der Standaufsicht, ein Altersnachweis zum Nachweis der Volljährigkeit vorzulegen.